§LBOSaar
§118

Aufhebung und Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
11 · Bestehende bauliche Anlagen, Übergangs- und Schlußvorschriften
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Das Gesetz Nr. 471 Baugesetz vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159) in der Fassung des Gesetzes Nr. 638 vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 788) mit Änderungen tritt vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Regelungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:

1.

Die Rechte aus § 26 Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, aus § 27 Satz 2 und 3 und aus § 32 Abs. 2 bleiben gewahrt.

2.

Ist nach § 29 eine halbscheidige Kommunmauer errichtet worden, so bleibt das Recht zum Anbau an diese Kommunmauer im Sinne der §§ 30 und 31 gewahrt.

3.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Fälle im Sinne des § 33 Satz 1 sind nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.

4.

(Außer Kraft getreten).

(2)

(Außer Kraft getreten)

(3)

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach den Absätzen 1 und 2 außer Kraft getretene Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

(4)

Örtliche baurechtliche Vorschriften, die auf Grund der durch dieses Gesetzes aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind oder weitergegolten haben, gelten bis zum Erlaß neuer Vorschriften als örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 113 weiter.

(5)

Soweit in weitergeltenden baurechtlichen Vorschriften für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht ist, tritt an Stelle dieser Androhung die Androhung einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Das Gesetz Nr. 471 Baugesetz vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159) in der Fassung des Gesetzes Nr. 638 vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 788) mit Änderungen tritt vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Regelungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft:

1.

Die Rechte aus § 26 Abs. 2 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 3, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, aus § 27 Satz 2 und 3 und aus § 32 Abs. 2 bleiben gewahrt.

2.

Ist nach § 29 eine halbscheidige Kommunmauer errichtet worden, so bleibt das Recht zum Anbau an diese Kommunmauer im Sinne der §§ 30 und 31 gewahrt.

3.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Fälle im Sinne des § 33 Satz 1 sind nach den bisherigen Vorschriften abzuwickeln.

4.

§ 42 Abs. 2 bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Architektenrechts in Kraft.

(2)

Ferner treten alle Vorschriften außer Kraft, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, insbesondere:

1.

die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung – RGaO) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RArbBl. I S. 325), soweit sie Landesrecht enthält;

2.

die Verordnung über Lehmbauten (Lehmbauordnung) vom 4. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 248);

3.

die Verordnung über Fettabscheider vom 10. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 634);

4.

Die Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände vom 27. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 53);

5.

die Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 546).

(3)

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach den Absätzen 1 und 2 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

(4)

Örtliche baurechtliche Vorschriften, die auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind oder weitergegolten haben, gelten bis zum Erlaß neuer Vorschriften als örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 113 weiter.

(5)

Soweit in weitergeltenden baurechtlichen Vorschriften für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht ist, tritt an Stelle dieser Androhung die Androhung einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs. 3 bis 9 dieses Gesetzes.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).