Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Bauanzeige ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die sie mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat, sofern sie nicht selbst zuständig ist.
Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Verstößt das Vorhaben in einzelnen Teilen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so können Anordnungen getroffen werden, welche die Rechtsmäßigkeit des Vorhabens sichern. Für die Unterrichtung der Gemeinde gilt § 96 Abs. 7 entsprechend.
Mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben darf zwei Monate nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben auf Grund des Absatzes 2 nicht untersagt oder einem früheren Baubeginn zugestimmt hat. Ist eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen oder eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so darf mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Baugrubenaushubs erst begonnen werden, wenn die Anordnung, Ausnahme oder Befreiung unanfechtbar geworden ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die in Absatz 3 bestimmte Frist verlängern, wenn die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder die Zuziehung von Sachverständigen nach § 93 oder die Beteiligung der Nachbarn nach § 95 innerhalb der Frist des Absatzes 3 nicht möglich ist.
Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.