§LBOSaar
§97

Bauanzeige und Baubeginn

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Bauanzeige ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die sie mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten hat, sofern sie nicht selbst zuständig ist.

(2)

Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Verstößt das Vorhaben in einzelnen Teilen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so können Anordnungen getroffen werden, welche die Rechtsmäßigkeit des Vorhabens sichern. Für die Unterrichtung der Gemeinde gilt § 96 Abs. 7 entsprechend.

(3)

Mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben darf zwei Monate nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben auf Grund des Absatzes 2 nicht untersagt oder einem früheren Baubeginn zugestimmt hat. Ist eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen oder eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so darf mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Baugrubenaushubs erst begonnen werden, wenn die Anordnung, Ausnahme oder Befreiung unanfechtbar geworden ist.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann die in Absatz 3 bestimmte Frist verlängern, wenn die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder die Zuziehung von Sachverständigen nach § 93 oder die Beteiligung der Nachbarn nach § 95 innerhalb der Frist des Absatzes 3 nicht möglich ist.

(5)

Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Der Bauherr hat die Bauanzeige für anzeigebedürftige Vorhaben schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und eine Zweitfertigung der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen. Die §§ 91 Abs. 2 bis 4, 93 und 95 Abs. 8 und 9 gelten entsprechend.

(2)

Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Verstößt das Vorhaben in einzelnen Teilen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so können Anordnungen getroffen werden, welche die Rechtsmäßigkeit des Vorhabens sichern. Für die Unterrichtung der Gemeinde gilt § 96 Abs. 7 entsprechend.

(3)

Mit der Ausführung anzeigebedürftiger Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden, sofern die untere Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben auf Grund des Absatzes 2 nicht untersagt oder einem früheren Baubeginn zugestimmt hat. Ist eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen oder eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so darf mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Baugrubenaushubs erst begonnen werden, wenn die Anordnung, Ausnahme oder Befreiung unanfechtbar geworden ist.

(4)

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die in Absatz 3 bestimmte Frist verlängern, wenn die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder die Zuziehung von Sachverständigen nach § 93 oder die Beteiligung der Nachbarn nach § 95 innerhalb der Frist des Absatzes 3 nicht möglich ist.

(5)

Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).