§LBOSaar
§77

Bauherr

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
6 · Die am Bau Verantwortlichen
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, den Bauleiter und geeignete Unternehmer zu bestellen. Ihm obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann die Erstattung der Anzeigen dem Entwurfsverfasser oder dem Bauleiter übertragen.

(2)

Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Facharbeiter mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(3)

Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter bestellt werden.

(4)

Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(5)

Vor Baubeginn hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des Bauleiters, der Fachbauleiter und der Unternehmer der Rohbauarbeiten mitzuteilen; wechseln während der Bauausführung Rohbauunternehmer oder Bauleiter, so ist dies ebenfalls mitzuteilen. Die Mitteilung ist von den Bauleitern, bei einem Wechsel von den neuen Bauleitern mit zu unterschreiben.

(6)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr auch für bestimmte andere Arbeiten die Unternehmer namhaft gemacht werden.

(7)

Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, den verantwortlichen Bauleiter und geeignete Unternehmer zu bestellen. Ihm obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Vorlagenund Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann die Erstattung der Anzeigen dem Entwurfsverfasser oder dem verantwortlichen Bauleiter übertragen.

(2)

Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Facharbeiter mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(3)

Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein verantwortlicher Bauleiter bestellt werden.

(4)

Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(5)

Vor Baubeginn hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des verantwortlichen Bauleiters, der Fachbauleiter und der Unternehmer der Rohbauarbeiten mitzuteilen; wechseln während der Bauausführung Rohbauunternehmer oder Bauleiter, so ist dies ebenfalls mitzuteilen. Die Mitteilung ist von den Bauleitern, bei einem Wechsel von den neuen Bauleitern mit zu unterschreiben.

(6)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ihr auch für bestimmte andere Arbeiten die Unternehmer namhaft gemacht werden.

(7)

Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).