§LBOSaar
§65

Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Bei Gebäuden mit Wohnungen sind im Dachraum Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn für alle Wohnungen ausreichende Abstell- und Trockenräume vorhanden sind.

(2)

Werden Aufenthaltsräume im Dachraum eingebaut, so müssen

1.

die Räume die für Aufenthaltsräume erforderliche Mindesthöhe über mindestens zwei Drittel der Grundfläche haben,

2.

die Räume unmittelbar über dem obersten Geschoß angeordnet werden, welches unterhalb des Dachraumes liegt,

3.

die Räume, ihre Zugänge und die zugehörigen Nebenräume durch mindestens feuerhemmende Wände, Decken und Türen gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von Aufenthaltsräumen im Dachraum eingeschossiger Gebäude nach § 30 Abs. 3 und 4,

4.

die Räume einen zweiten gesicherten Rettungsweg haben oder mit Feuerwehrleitern sicher zu erreichen sind.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Im Dachraum sind bei Gebäuden bis zur vier Vollgeschossen Aufenthaltsräume zulässig, in Gebäuden mit Wohnungen jedoch nur, wenn für alle Wohnungen ausreichende Abstell- und Trockenräume vorhanden sind.

(2)

Bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind Wohnungen im Dachraum unzulässig.

(3)

Werden Aufenthaltsräume im Dachraum eingebaut, so müssen

1.

die Räume die für Aufenthaltsräume erforderliche Mindesthöhe über mindestens zwei Drittel der Grundfläche haben,

2.

die Räume unmittelbar über dem obersten Vollgeschoß angeordnet werden,

3.

die Räume, ihre Zugänge und die zugehörigen Nebenräume durch mindestens feuerhemmende Wände, Decken und Türen gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von Aufenthaltsräumen im Dachraum eingeschossiger Gebäude nach § 30 Abs. 3 und 4,

4.

Spitzböden, Zwickel und ähnliche Teile des Dachraumes vom Gebäudeinnern aus zugänglich sein.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vollgeschosse, die ganz oder teilweise im Dachraum liegen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).