Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Bei Gebäuden mit Wohnungen sind im Dachraum Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn für alle Wohnungen ausreichende Abstell- und Trockenräume vorhanden sind.
Werden Aufenthaltsräume im Dachraum eingebaut, so müssen
die Räume die für Aufenthaltsräume erforderliche Mindesthöhe über mindestens zwei Drittel der Grundfläche haben,
die Räume unmittelbar über dem obersten Geschoß angeordnet werden, welches unterhalb des Dachraumes liegt,
die Räume, ihre Zugänge und die zugehörigen Nebenräume durch mindestens feuerhemmende Wände, Decken und Türen gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von Aufenthaltsräumen im Dachraum eingeschossiger Gebäude nach § 30 Abs. 3 und 4,
die Räume einen zweiten gesicherten Rettungsweg haben oder mit Feuerwehrleitern sicher zu erreichen sind.