Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten) dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.
Der Nachweis nach Absatz 1 kann insbesondere durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt werden. Wird er nicht auf diese Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß die Oberste Bauaufsichtsbehörde diesen Nachweis verlangt.