§LBOSaar
§24

Neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Baustoffe, Bauteile und Bauarten
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten) dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.

(2)

Der Nachweis nach Absatz 1 kann insbesondere durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt werden. Wird er nicht auf diese Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle; die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3)

Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß die Oberste Bauaufsichtsbehörde diesen Nachweis verlangt.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind (neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten) dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.

(2)

Der Nachweis nach Absatz 1 kann durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt werden. Wird er auf andere Weise geführt, so bedarf die Verwendung oder Anwendung der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten im Einzelfall der Zustimmung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau oder der von ihm bestimmten Stelle.

(3)

Der Nachweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten den von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen, es sei denn, daß der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau diesen Nachweis verlangt.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).