Bauliche Anlagen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, daß sie sicher zugänglich und ihrem Zweck entsprechend belüftet und belichtet sind. Die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muß gewährleistet sein.
§6
Anordnung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
- Teil
- 2 · Das Grundstück und seine Bebauung
- Verkündet
- 21.07.1965
Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).