Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Bei der Errichtung und bei der Änderung baulicher Anlagen sind nur Baustoffe und Bauteile zu verwenden, sowie Bauarten anzuwenden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes entsprechen.
Bei Baustoffen und Bauteilen, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maße von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder einer Ausstattung mit besonderen Einrichtungen abhängt, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vom Hersteller den Nachweis verlangen, daß er über solche Fachkräfte und Einrichtungen verfügt.