Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte, werkmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart oder Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in besonderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Sind für die Verwendung der Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen besondere technische Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen.
Über die Zuteilung des Prüfzeichens entscheidet nach von ihr erlassenen oder anerkannten Richtlinien die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.
Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen, Bauteilen oder Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.
Bauteile und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Herstellung eines Prüfzeichens bedürften, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle hergestellt werden.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 steht dem Prüfzeichen gleich.
§ 25 Abs. 9 gilt sinngemäß.