§LBOSaar
§26

Prüfpflicht

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Baustoffe, Bauteile und Bauarten
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte, werkmäßig hergestellte Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Eigenart oder Zweckbestimmung die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in besonderem Maße von ihrer einwandfreien Beschaffenheit abhängt, nur verwendet oder eingebaut werden dürfen, wenn sie ein Prüfzeichen haben. Sind für die Verwendung der Baustoffe, Bauteile oder Einrichtungen besondere technische Bestimmungen getroffen, so ist dies im Prüfzeichen kenntlich zu machen.

(2)

Über die Zuteilung des Prüfzeichens entscheidet nach von ihr erlassenen oder anerkannten Richtlinien die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.

(3)

Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen, Bauteilen oder Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.

(4)

Bauteile und Einrichtungen, die bei werkmäßiger Herstellung eines Prüfzeichens bedürften, dürfen an der Baustelle nur nach Richtlinien oder mit Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle hergestellt werden.

(5)

Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 steht dem Prüfzeichen gleich.

(6)

§ 25 Abs. 9 gilt sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 26 Prüfzeichen

(1)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bei bestimmten neuen, werkmäßig hergestellten Baustoffen und Bauteilen, für deren Verwendung keine besonderen technischen Bestimmungen erforderlich sind, der Nachweis nach § 24 Abs. 1 durch ein Prüfzeichen zu führen ist; dies kann auch für andere Baustoffe und Bauteile vorgeschrieben werden, wenn es im Hinblick auf die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist.

(2)

Prüfzeichen werden durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau oder durch von diesem bestimmte Prüfausschüsse nach Richtlinien zugeteilt, die vom Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau anerkannt oder erlassen sind. § 25 Abs. 2 bis 8 gilt sinngemäß.

(3)

Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf den Baustoffen oder Bauteilen oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder dem Lieferschein in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise anzubringen.

(4)

Werden Baustoffe und Bauteile, die bei werkmäßiger Herstellung eines Prüfzeichens bedürfen, an Ort und Stelle nach Richtlinien des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau oder der von ihm bestimmten Stelle hergestellt, so ist eine Zustimmung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich.

(5)

Für die Überprüfung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde gilt § 25 Abs. 9 sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).