§LBOSaar
§20

Schutz gegen andere schädliche Einwirkungen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Verkündet
21.07.1965
(1)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß sie keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch andere physikalische, chemische oder biologische Einflüsse verursachen. Hierzu gehören insbesondere Strahlen, Gerüche, Gase, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß, Abwässer und Abfälle.

(2)

Die gewerbe-, arbeitsschutz-, berg- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Abwendung von Gefahren radioaktiver Stoffe bleiben unberührt.

Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).