§LBOSaar
§109

Öffentliche Versorgungsanlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder staatliche Aufsicht erforderlich ist, bedürfen Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme, ferner Leitungen für flüssige Brennstoffe keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zustimmung, Bauüberwachung und Bauabnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

In dieser Fassung: § 109 Öffentliche Versorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen, Wasserbauten, Sprengstofflager

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder staatliche Aufsicht erforderlich ist, bedürfen einer Baugenehmigung, einer Bauanzeige und einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der Bauabnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht

1.

Anlagen an und in oberirdischen Gewässern, einschließlich der Anlagen in Gewässern für Zwecke der Wassernutzung, der Unterhaltung und des Ausbaues sowie Dämme, Deiche und Landestege ohne Aufbau, mit Ausnahme von Gebäuden und Überbrückungen;

2.

Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser, öffentliche Abwässerbeseitigungsanlagen, ferner Leitungen für flüssige Brennstoffe; ausgenommen sind jedoch oberirdische Anlagen mit mehr als 100 m³ umbauten Raumes oder Behälterinhalts, Gebäude, ortsfeste Behälter für Gas mit einem Behälterinhalt über 5 m³ und die nach § 88 Nr. 10 anzeigebedürftigen Masten und Unterstützungen für Freileitungen;

3.

Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche in den Fällen der Nummern 1 und 2;

4.

Sprengstofflager, für die besondere Vorschriften gelten, mit Ausnahme von Gebäuden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 109 Öffentliche Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Wasserbauten, Sprengstofflager

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder staatliche Aufsicht erforderlich ist, bedürfen einer Baugenehmigung, einer Bauanzeige und einer Zustimmung sowie der Bauüberwachung und der Bauabnahmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht

1.

Anlagen an und in oberirdischen Gewässern, einschließlich der Anlagen in Gewässern für Zwecke der Wassernutzung, der Unterhaltung und des Ausbaues sowie Dämme, Deiche und Landestege ohne Aufbau, mit Ausnahme von Gebäuden und Überbrückungen;

2.

Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser, öffentliche Abwasseranlagen, ferner Leitungen für flüssige Brennstoffe; ausgenommen sind jedoch oberirdische Anlagen mit mehr als 100 cbm umbauten Raumes oder Behälterinhalts, Gebäude, ortsfeste Behälter für Gas mit einem Behälterinhalt über 5 cbm und die nach § 88 Nr. 1 Buchst. c) anzeigebedürftigen Masten und Unterstützungen für Freileitungen;

3.

Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche in den Fällen der Nr. 1 und 2;

4.

Sprengstofflager, für die besondere Vorschriften gelten, mit Ausnahme von Gebäuden.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: neu gefasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).