§LBOSaar
§31

Außenwände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder – außer bei Hochhäusern – in feuerhemmender Bauart herzustellen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2)

Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein. Dies gilt nicht bei Arbeitsräumen, wenn wegen ihrer Nutzung ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. Für Außenwände von Aufenthaltsräumen können Schallschutzmaßnahmen verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern.

(3)

Außenwände sind aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen. Sie müssen gegen schädliche Einwirkungen von Spritzwasser geschützt sein.

(4)

Außenwände von Gebäuden nach § 30 Abs. 3, die nicht mindestens feuerhemmend und nicht mit Außenflächen oder äußerer Verkleidung aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt sind, sind nur zulässig, wenn die Gebäude

1.

mindestens 5 m Grenzabstand einhalten,

2.

mindestens 10 m Abstand von gleichartigen Außenwänden anderer Gebäude und mindestens 8 m Abstand von anderen Außenwänden halten,

3.

selbst und die Nachbargebäude harte Bedachung haben.

(5)

An nicht feuerbeständige Außenwände und an Außenwände von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes weitere Anforderungen gestellt werden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Wärme- und Schallschutz bieten. Dies gilt nicht bei Arbeitsräumen, wenn wegen der Art ihrer Nutzung ein Wärme- oder Schallschutz nicht erforderlich ist.

(2)

Außenwände sind aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen. Sie müssen gegen schädliche Einwirkung von Spritzwasser geschützt sein.

(3)

An nicht feuerbeständige Außenwände und an Außenwände von Hochhäusern können im Einzelfall wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(4)

In den Fällen des § 30 Abs. 2 bis 5 kann für nicht tragende Außenwände die gleiche Bauart gestattet werden wie für die tragenden Wände, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).