Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder – außer bei Hochhäusern – in feuerhemmender Bauart herzustellen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein. Dies gilt nicht bei Arbeitsräumen, wenn wegen ihrer Nutzung ein Wärmeschutz unmöglich oder unnötig ist. Für Außenwände von Aufenthaltsräumen können Schallschutzmaßnahmen verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern.
Außenwände sind aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen. Sie müssen gegen schädliche Einwirkungen von Spritzwasser geschützt sein.
Außenwände von Gebäuden nach § 30 Abs. 3, die nicht mindestens feuerhemmend und nicht mit Außenflächen oder äußerer Verkleidung aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt sind, sind nur zulässig, wenn die Gebäude
mindestens 5 m Grenzabstand einhalten,
mindestens 10 m Abstand von gleichartigen Außenwänden anderer Gebäude und mindestens 8 m Abstand von anderen Außenwänden halten,
selbst und die Nachbargebäude harte Bedachung haben.
An nicht feuerbeständige Außenwände und an Außenwände von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes weitere Anforderungen gestellt werden.