§LBOSaar
§113

Örtliche Bauvorschriften

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
10 · Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Gemeinden können zur Verwirklichung der in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten, in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;

2.

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen und Werbeanlagen sowie Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;

3.

die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Camping- und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen; dabei kann abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch angelegt werden müssen;

4.

geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Bauwiche sowie geringere als die in der auf Grund des § 8 erlassenen Abstandflächenverordnung vorgeschriebenen Abstandflächen in überwiegend bebauten Gebieten, wenn städtebauliche Gründe oder die Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder die sonstigen erhaltenswerten Eigenschaften eines Ortsteiles dies rechtfertigen.

(2)

Die Gemeinden können ferner durch Satzung als örtliche Bauvorschrift bestimmen, daß in besonders schutzwürdigen Gebieten für genehmigungs- und anzeigefreie Werbeanlagen eine Bauanzeige erforderlich ist.

(3)

Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde.

(4)

Die Satzung muß

1.

eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

2.

in der Überschrift als örtliche Bauvorschrift (Satzung) bezeichnet werden,

3.

im Eingang auf § 113 Abs. 1 oder 2 dieses Gesetzes Bezug nehmen,

4.

den örtlichen Geltungsbereich angeben,

5.

die Feststellung enthalten, daß die Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist,

6.

das Datum enthalten, unter dem die Satzung erlassen ist,

7.

im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht werden.

(5)

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellung gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

(6)

Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan erlassen, so sind § 2 Abs. 5 bis 9, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 1. Halbsatz und Abs. 5, § 10, § 11 Satz 1 und 2, § 12, § 13 und § 31 des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die Gemeinden können zur Verwirklichung der in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten;

2.

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen und Werbeanlagen sowie Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;

3.

die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke;

4.

Notwendigkeit oder Verbot über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen;

5.

Grenzabstände, Abstände und Abstandflächen, die über die in diesem Gesetz festgelegten Mindestmaße hinausgehen;

6.

Grenzabstände, Abstände und Abstandflächen, welche die in diesem Gesetz festgelegten Maße unterschreiten, wenn in einem Bebauungsplan für eingeschossige, bei Hanglagen auch zweigeschossige Wohngebäude bestimmte städtebauliche Gruppierungen beabsichtigt sind und den Anforderungen an die Besonnung, Belichtung, Belüftung und den Brandschutz in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.

(2)

Die Gemeinden können ferner durch Satzung als örtliche Bauvorschrift bestimmen, daß

1.

in besonders schutzwürdigen Gebieten für genehmigungs- und anzeigefreie Werbeanlagen eine Bauanzeige erforderlich ist;

2.

im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nach § 67 oder von Spielflächen für Kinder nach § 10 Abs. 2 zu fordern ist.

(3)

Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

(4)

Die Satzung muß

1.

eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

2.

in der Überschrift als örtliche Bauvorschrift (Satzung) bezeichnet werden,

3.

im Eingang auf § 113 Abs. 1 oder 2 diese Gesetzes Bezug nehmen,

4.

den örtlichen Geltungsbereich angeben,

5.

die Feststellung enthalten, daß die Genehmigung des Ministers für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erteilt worden ist,

6.

das Datum enthalten, unter dem die Satzung erlassen ist,

7.

im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht werden.

(5)

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellung gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).