Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Gemeinden können zur Verwirklichung der in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten, in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen und Werbeanlagen sowie Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;
die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Camping- und Zeltplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter und der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen; dabei kann abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Arbeits- oder Lagerflächen benutzt werden dürfen und diese Flächen gärtnerisch angelegt werden müssen;
geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Bauwiche sowie geringere als die in der auf Grund des § 8 erlassenen Abstandflächenverordnung vorgeschriebenen Abstandflächen in überwiegend bebauten Gebieten, wenn städtebauliche Gründe oder die Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder die sonstigen erhaltenswerten Eigenschaften eines Ortsteiles dies rechtfertigen.
Die Gemeinden können ferner durch Satzung als örtliche Bauvorschrift bestimmen, daß in besonders schutzwürdigen Gebieten für genehmigungs- und anzeigefreie Werbeanlagen eine Bauanzeige erforderlich ist.
Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Satzung muß
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
in der Überschrift als örtliche Bauvorschrift (Satzung) bezeichnet werden,
im Eingang auf § 113 Abs. 1 oder 2 dieses Gesetzes Bezug nehmen,
den örtlichen Geltungsbereich angeben,
die Feststellung enthalten, daß die Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist,
das Datum enthalten, unter dem die Satzung erlassen ist,
im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht werden.
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellung gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, daß dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.
Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan erlassen, so sind § 2 Abs. 5 bis 9, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 1. Halbsatz und Abs. 5, § 10, § 11 Satz 1 und 2, § 12, § 13 und § 31 des Bundesbaugesetzes anzuwenden.