Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht, Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen nach der Schlußabnahme zu betreten, soll dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer rechtzeitig vorher mitgeteilt werden.
§106
Betreten der Grundstücke und der baulichen Anlagen
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
- Teil
- 9 · Verwaltungsverfahren
- Abschnitt
- Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
- Verkündet
- 21.07.1965
Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).