Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
In Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 50 cm unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Aufenthaltsräume unzulässig. Bei größeren Unterschieden in der Geländehöhe (Hanglage) sind Aufenthaltsräume in den Teilen des Kellergeschosses zulässig, bei denen das anschließende Gelände in einer ausreichenden Entfernung von den Außenwänden der Aufenthaltsräume nicht mehr als 50 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und der Feuchtigkeitsschutz und der Wärmeschutz gewährleistet sind.