§LBOSaar
§64

Aufenthaltsräume in Kellergeschossen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

In Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 50 cm unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Aufenthaltsräume unzulässig. Bei größeren Unterschieden in der Geländehöhe (Hanglage) sind Aufenthaltsräume in den Teilen des Kellergeschosses zulässig, bei denen das anschließende Gelände in einer ausreichenden Entfernung von den Außenwänden der Aufenthaltsräume nicht mehr als 50 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und der Feuchtigkeitsschutz und der Wärmeschutz gewährleistet sind.

(2)

Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht verbietet, Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet werden. § 62 Abs. 5 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3)

Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sein; dies gilt nicht für Einfamilienhäuser.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

In Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 50 cm unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Aufenthaltsräume unzulässig. Bei größeren Unterschieden in der Geländehöhe (Hanglage) sind Aufenthaltsräume in den Teilen des Kellergeschosses zulässig, bei denen das anschließende Gelände in einer ausreichenden Entfernung von den Außenwänden der Aufenthaltsräume nicht mehr als 50 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und der Feuchtigkeitsschutz und der Wärmeschutz gewährleistet sind.

(2)

Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht verbietet, Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume, Bastel- und Werkräume sowie ähnliche Räume können in Kellergeschossen gestattet werden. § 62 Abs. 6 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3)

Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sein; dies gilt nicht für Einfamilienhäuser.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

In Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 0,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Aufenthaltsräume unzulässig. Bei größeren Unterschieden in der Geländehöhe (Hanglage) sind Aufenthaltsräume in den Teilen des Kellergeschosses zulässig, bei denen das anschließende Gelände in einer ausreichenden Entfernung von den Außenwänden der Aufenthaltsräume nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und der Feuchtigkeitsschutz und der Wärmeschutz gewährleistet sind.

(2)

Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung durch Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume und Gaststätten können in Kellergeschossen gestattet werden; § 62 Abs. 6 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3)

Räume nach Absatz 2 müssen auf möglichst kurzem Weg einen ungehinderten und sicheren Ausgang ins Freie haben. Sie müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß feuerbeständig abgetrennt sein.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 2: Verweisung angepasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).