Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Oberste Bauaufsichtsbehörde ist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden haben ihre Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.
Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte, die mindestens die Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau haben, und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.