§LBOSaar
§83

Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Oberste Bauaufsichtsbehörde ist der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen. Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 40 000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden haben ihre Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.

(3)

Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte, die mindestens die Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau haben, und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Bauaufsichtsbehörden sind

1.

die untere staatliche Verwaltungsbehörde der allgemeinen Landesverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde,

2.

der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau als oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden und Ämter mit mehr als 25 000 Einwohnern widerruflich übertragen; die Gemeinden und Ämter haben ihre Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.

(3)

Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Beamte, die mindestens die Befähigung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau haben, und Beamte, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann Ausnahmen gestatten.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).