§LBOSaar
§25

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung neuer Baustoffe, Bauteile und Bauarten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Vierter · Baustoffe, Bauteile und Bauarten
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle zuständig.

(2)

Die Zulassung ist bei der Obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)

Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten erforderlich sind, sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen; sie sind durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder in Einvernehmen mit ihr bestimmt.

(4)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine bestimmte technische Prüfstelle sowie für die Probeausführungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzuschreiben.

(5)

Die Zulassung wird auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigenausschusses erteilt, und zwar widerruflich für eine Frist, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen braucht ein Gutachten nicht eingeholt zu werden. Die Zulassung kann unter Auflagen erteilt werden, die sich vor allem auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Überwachung, Verwendung, die Weitergabe von Zulassungsabschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten nicht bewähren; sie kann widerrufen werden, wenn die Auflagen nicht entsprochen wird.

(6)

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden.

(7)

Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8)

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.

(9)

Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten für den Verwendungszweck ist nicht erforderlich, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen für ihre Verwendung oder Anwendung zu überwachen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe, Bauteile und Bauarten ausschließen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten kann der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau allgemein bauaufsichtlich zulassen, wenn für ihre Verwendung besondere technische Bestimmungen erforderlich sind oder für sie nach § 24 Abs. 3 ein Nachweis ihrer Brauchbarkeit gefordert ist und wenn ihre Brauchbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 für den Verwendungszweck nachgewiesen ist.

(2)

Die Zulassung ist bei dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau schriftlich zu beantragen. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. § 93 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3)

Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Bauarten erforderlich sind, sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen; sie sind durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau oder einer von ihm ermächtigten Stelle bestimmt.

(4)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau ist berechtigt, für die Durchführung der Prüfung eine anerkannte technische Prüfstelle und für die Probeausführungen eine bestimmte Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorzuschreiben.

(5)

Die Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann unter Auflagen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Überwachung, Verwendung, die Weitergabe von Zulassungsabschriften und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen. Die Zulassung kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Sie ist zu widerrufen, wenn sich die neuen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten nicht bewähren; sie kann widerrufen werden, wenn den Auflagen nicht entsprochen wird.

(6)

Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau anerkannt werden.

(7)

Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8)

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.

(9)

Eine Überprüfung der Brauchbarkeit der neuen Baustoffe, Bauteile und Bauarten für den Verwendungszweck ist im Einzelfall nicht erforderlich, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen für ihre Verwendung oder Anwendung zu überwachen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder allgemein bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe, Bauteile und Bauarten ausschließen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).