§LBOSaar
§44

Lichtschächte

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Verkündet
21.07.1965
(1)

Im Innern von Gebäuden dürfen keine Lichtschächte (Hauslichtschächte) eingebaut werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Lichtschächte keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet sind; die Sohle des Lichtschachtes muß für die Reinigung zugänglich sein.

(2)

Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).