§LBOSaar
§31

Ersatzansprüche in den Fällen der §§ 29 und 30

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Der Anbauende hat in den Fällen der §§ 29 und 30 dem Zuerstbauenden die Hälfte des Betrages zu ersetzen, der sich aus den Kosten ergibt, die im Zeitpunkt des Anbaues für die Herstellung der Mauer hätten aufgewendet werden müssen, wobei Alter und Zustand der Mauer zu berücksichtigen sind. Erstreckt sich der Anbau nicht auf die ganze Mauer, so vermindert sich der zu erstattende Betrag im Verhältnis der ganzen Mauerfläche zu der vom Anbau betroffenen Mauerfläche.

(2)

Im Falle des § 30 Absatz 2 hat der Anbauende außerdem Ersatz für den in sein Eigentum übergegangenen Teil der Grundfläche der Mauer zu leisten, sowie die Kosten für die Vermessung, für die Umschreibung im Kataster und für die Berichtigung des Grundbuchs zu tragen.

(3)

Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 werden mit der Fertigstellung des Rohbaues fällig. Der Ersatzberechtigte kann verlangen, daß schon vor Beginn der Bauausführung Sicherheit geleistet wird.