Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.
Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungsleitungen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine glatte Innenfläche haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein. Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung eines Schachtes zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen kann gestattet werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Die Abführung von Abluft ohne Abgas in gut durchlüftete unbenutzte Dachräume kann gestattet werden, wenn die Abluft nicht in andere Räume eindringen kann. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in unbegehbaren Lüftungsleitungen unzulässig.
Lüftungsleitungen müssen leicht und sicher gereinigt werden können.
Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.
An Lüftungsanlagen mit Maschinenantrieb können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden.
Für Schächte und Kanäle von Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.