§LBOSaar
§33

Brandwände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Brandwände müssen feuerbeständig und so dick sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(2)

Brandwände sind herzustellen:

1.

zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, oder es sich um aneinandergereihte Gebäude von nicht mehr als zwei Vollgeschossen handelt, deren Trennwände feuerbeständig sind;

2.

innerhalb ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf einem Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen;

3.

bei aneinandergereihten Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in Abständen von höchstens 60 m, wenn die Gebäudetrennwände feuerbeständig sind; dies gilt abweichend von den Nummern 1 und 2 auch für solche Gebäude auf mehreren Grundstücken;

4.

zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf einem Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder Betriebsteiles größer als 2 000 m³ ist;

5.

zur Unterteilung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude in Brandabschnitte von höchstens 5 000 m³ umbauten Raumes oder, wenn sie Wohnräume oder Ställe enthalten, von höchstens 3 500 m³ umbauten Raumes;

6.

bei baulichen Anlagen und Lagerplätzen mit erhöhter Brandgefahr zur Herstellung von Brandabschnitten und zum Schutz gefährdeter benachbarter baulicher Anlagen, Wälder, Moore und Heiden, wenn die vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzabstände nicht eingehalten werden können.

(3)

Statt innerer Brandwände können zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. § 35 gilt sinngemäß.

(4)

Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen.

(5)

Bei harter Bedachung ist die Brandwand bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen entweder mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6)

Bei Gebäuden, bei denen wegen ihrer Bauart oder ihrer Nutzung eine größere Brandgefahr besteht und deren Dachhaut und tragende Dachteile nicht feuerbeständig sind, ist die Brandwand mindestens 50 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 1 m auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.

(7)

Brandwände dürfen keine Hohlräume haben; ausgenommen sind kleinere Hohlräume in den Mauersteinen, wenn diese in jeder Schicht abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden. Zweischalige Brandwände können gestattet werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Stahlträger, Stahlstützen und Holzbalken sowie Schornsteine und lotrechte Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig, dicht und standsicher bleibt. Waagerechte oder schräge Schlitze sind in Brandwänden unzulässig.

(8)

Stahlträger und Stahlstützen dürfen in Brandwände nur eingreifen, wenn sie feuerbeständig ummantelt sind.

(9)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen unbeschadet der Absätze 5 bis 7 nicht in Brandwände eingreifen oder Brandwände überbrücken.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Brandwände müssen feuerbeständig und so dick sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(2)

Brandwände sind herzustellen:

1.

zum Abschluß von Gebäuden, die auf oder an der Nachbargrenze errichtet werden, mit Ausnahme der in Nr. 3 und 4 Satz 1 gegebenen Erleichterungen;

2.

zum Abschluß von Gebäuden, die in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, daß die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist;

3.

bei aneinandergereihten Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in Abständen von höchstens 60 m, wenn die Gebäudetrennwände feuerbeständig sind;

4.

in aneinandergereihten anderen Gebäuden und innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert und wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Bei außergewöhnlichen Gebäudetiefen können im Einzelfall bezüglich der Abstände besondere Anforderungen gestellt werden;

5.

zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der umbaute Raum des Betriebsteiles größer als 1000 cbm ist;

6.

zur Unterteilung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude in Brandabschnitte von höchstens 5000 cbm umbauten Raumes oder, wenn sie Wohnräume oder Ställe enthalten, von höchstens 3500 cbm umbauten Raumes;

7.

bei baulichen Anlagen und Lagerplätzen mit erhöhter Brandgefahr zur Herstellung von Brandabschnitten und zum Schutz gefährdeter benachbarter baulicher Anlagen, Wälder, Moore und Heiden, wenn die vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzabstände nicht eingehalten werden können.

(3)

Statt innerer Brandwände können zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert. § 35 gilt sinngemäß.

(4)

Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muß der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen.

(5)

Bei harter Bedachung ist die Brandwand bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen entweder mindestens 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6)

Bei Gebäuden, bei denen wegen ihrer Bauart oder ihrer Nutzung eine erhöhte Brandgefahr besteht und deren Dachhaut und tragende Dachteile nicht feuerbeständig sind, ist die Brandwand mindestens 0,50 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 1 m auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung ist die Brandwand 0,50 m über Dach zu führen.

(7)

Brandwände dürfen keine Hohlräume haben; ausgenommen sind kleinere Hohlräume in den Mauersteinen, wenn diese in jeder Schicht abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden. Zweischalige Brandwände können gestattet werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen. Stahlträger, Stahlstützen und Holzbalken sowie Schornsteine und lotrechte Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig, dicht und standsicher bleibt. Waagerechte oder schräge Schlitze sind in Brandwänden unzulässig.

(8)

Stahlträger und Stahlstützen dürfen in Brandwände nur eingreifen, wenn sie feuerbeständig ummantelt sind.

(9)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen unbeschadet der Absätze 5 bis 7 nicht in Brandwände eingreifen oder Brandwände überbrücken.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).