§LBOSaar
§2

Begriffe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Baugrundstücke sind Grundstücke, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut sind.

(2)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegbar ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen, Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze, Camping- und Zeltplätze sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(3)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(4)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(5)

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Geschosse, die ganz oder teilweise unter geneigten Dachflächen liegen, sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Geschoßfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen:

1.

Kellergeschosse, die mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m oder bei hängigem Gelände auf einer Gebäudeseite vollständig über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und

2.

Garagengeschosse, die vollständig oder mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 2 m über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen.

(6)

Bauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung einer baulichen Anlage, wenn sie auf der Baustelle oder an der baulichen Anlage ausgeführt werden; Abbrucharbeiten gelten als Bauarbeiten.

(7)

Bauart ist die Art, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Baugrundstücke sind Grundstücke, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut sind.

(2)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegbar ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen, Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze, Camping- und Zeltplätze sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(3)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(4)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(5)

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen:

1.

Geschosse mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen, ausgenommen solche, die vollständig im Dachraum liegen,

2.

Kellergeschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m und

3.

Garagengeschosse, die vollständig oder mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen.

(6)

Bauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung einer baulichen Anlage, wenn sie auf der Baustelle oder an der baulichen Anlage ausgeführt werden; Abbrucharbeiten gelten als Bauarbeiten.

(7)

Bauart ist die Art, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Baugrundstücke sind Grundstücke, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaubar oder bebaut sind.

(2)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt bewegbar ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Anschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

(3)

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(4)

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(5)

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen:

1.

Geschosse mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m unterhalb des Dachraumes,

2.

Kellergeschosse, die im Mittel mehr als 1,20 m und

3.

Garagengeschosse, die im Mittel mehr als 2 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen.

(6)

Bauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung einer baulichen Anlage, wenn sie auf der Baustelle oder an der baulichen Anlage ausgeführt werden; Abbrucharbeiten gelten als Bauarbeiten.

(7)

Bauart ist die Art, in der Baustoffe und Bauteile zusammengefügt werden.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 5 neu gefasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).