§LBOSaar
§86

Örtliche Zuständigkeit

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Örtlich zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Fallen zusammenhängende Vorhaben unter die Zuständigkeit mehrerer Bauaufsichtsbehörden, so bestimmt die Oberste Bauaufsichtsbehörde die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Örtlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in deren Bereich das Vorhaben durchgeführt werden soll, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Fallen zusammenhängende Vorhaben unter die Zuständigkeit mehrerer unterer Bauaufsichtsbehörden, so bestimmt der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).