§LBOSaar
§48

Verbindungsstücke

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Rauchrohre, Rauchkanäle, (Füchse) und Rauchfänge von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe (Verbindungsstücke) sind so anzuordnen und herzustellen, daß der Rauch gut abziehen kann.

(2)

Die Verbindungsstücke müssen einen ausreichenden Querschnitt haben, aus form- und hitzebeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und einschließlich der Anschlüsse dicht sein. Für Rauchkanäle gilt § 49 Abs. 5 entsprechend.

(3)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Verbindungsstücken so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.

(4)

Die Verbindungsstücke müssen leicht zu reinigen sein. Reinigungsöffnungen müssen dichte Verschlüsse erhalten.

(5)

Besondere Anforderungen können gestellt werden

1.

an Verbindungsstücke von Feuerstätten besonderer Art nach § 47 Abs. 4 Nr. 1, und

2.

an Verbindungsstücke in Gebäuden und in Räumen mit erhöhter Brandgefahr.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Rauchrohre, Rauchkanäle (Füchse) und Rauchfänge von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe (Verbindungsstücke) sind so anzuordnen und herzustellen, daß der Rauch gut abziehen kann.

(2)

Die Verbindungsstücke müssen einen ausreichenden Querschnitt haben, aus form- und hitzebeständigen, nicht brennbaren Baustoffen bestehen und einschließlich der Anschlüsse dicht sein. Für Rauchkanäle gilt § 49 Abs. 5 entsprechend.

(3)

Bauteile aus brennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen müssen von Verbindungsstücken so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.

(4)

Die Verbindungsstücke müssen leicht zu reinigen sein. Verschlüsse von Reinigungsöffnungen müssen dicht und hitzebeständig sein.

(5)

Besondere Anforderungen können im Einzelfall gestellt werden

1.

an Verbindungsstücke von Feuerstätten besonderer Art nach § 47 Abs. 5 Nr. 1, und

2.

an Verbindungsstücke in Gebäuden und in Räumen mit erhöhter Brandgefahr.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).