Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt werden.
§104
Beseitigung baulicher Anlagen
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
- Teil
- 9 · Verwaltungsverfahren
- Abschnitt
- Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
- Verkündet
- 21.07.1965
(1)
Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).