§LBOSaar
§61

Anlagen für feste Abfallstoffe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe (Müll) sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Für übelriechende Abfälle können geruchdichte Behälter verlangt werden.

(2)

Abfallgruben können bei Gebäuden für gewerbliche, landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke gestattet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.

(3)

Für bewegliche Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut lüftbaren Räumen kann gestattet werden. Die Standplätze müssen leicht saubergehalten werden können.

(4)

Abfallbehälter und Abfallgruben müssen sicher und leicht erreichbar sein.

(5)

Vorschriften aufgrund des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe (Müll) müssen dichte, nicht brennbare Abfallbehälter außerhalb der Gebäude vorhanden sein. Für übelriechende Abfälle können geruchdichte Behälter verlangt werden.

(2)

Abfallgruben können bei Gebäuden für gewerbliche, landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke gestattet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.

(3)

Für bewegliche Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut lüftbaren Räumen kann gestattet werden. Die Standplätze müssen leicht saubergehalten werden können.

(4)

Abfallbehälter und Abfallgruben müssen sicher und leicht erreichbar sein.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).