Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe (Müll) sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Für übelriechende Abfälle können geruchdichte Behälter verlangt werden.
Abfallgruben können bei Gebäuden für gewerbliche, landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke gestattet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.
Für bewegliche Abfallbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Ihre Aufstellung innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut lüftbaren Räumen kann gestattet werden. Die Standplätze müssen leicht saubergehalten werden können.
Abfallbehälter und Abfallgruben müssen sicher und leicht erreichbar sein.
Vorschriften aufgrund des Abfallbeseitigungsrechts bleiben unberührt.