Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 88, 89, 90, 101, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist.
Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 17 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach den §§ 44 und 71 des Saarländischen Wassergesetzes schließen eine Genehmigung oder Anzeige nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein. Dies gilt nicht für Genehmigungen bei Anlagen die dem vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen.