Gestattet oder verlangt die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung (Vorbescheid), daß an einem Bau, der an der Grenze errichtet wird, ein Dachgesims ausgebildet wird, so darf, wenn dem Nachbar kein unzumutbarer Schaden entsteht, der Bauherr an dem Gebäude einen in das Nachbargrundstück hineinragenden Dachvorsprung von angemessenem Ausmaß anbringen, der vom Boden mindestens 2,00 m entfernt sein muß. Wird später von einem Anbaurecht Gebrauch gemacht, so ist, wenn notwendig, der Dachvorsprung entschädigungslos zu beseitigen. Auf § 108 Absatz 5 wird verwiesen.
§27
In das Nachbargrundstück hineinragende Dachvorsprünge
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
- Verkündet
- 12.08.1955