§LBOSaar
§27

In das Nachbargrundstück hineinragende Dachvorsprünge

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955

Gestattet oder verlangt die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung (Vorbescheid), daß an einem Bau, der an der Grenze errichtet wird, ein Dachgesims ausgebildet wird, so darf, wenn dem Nachbar kein unzumutbarer Schaden entsteht, der Bauherr an dem Gebäude einen in das Nachbargrundstück hineinragenden Dachvorsprung von angemessenem Ausmaß anbringen, der vom Boden mindestens 2,00 m entfernt sein muß. Wird später von einem Anbaurecht Gebrauch gemacht, so ist, wenn notwendig, der Dachvorsprung entschädigungslos zu beseitigen. Auf § 108 Absatz 5 wird verwiesen.