§LBOSaar
§103

Baueinstellung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder abgebrochen, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen; dies gilt insbesondere, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungs-, anzeige- oder nach § 108 zustimmungsbedürftigen Vorhabens entgegen den Vorschriften der §§ 96 Abs. 8 bis 11 oder 97 Abs. 3 bis 5 begonnen wurde,

2.

das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen oder Prüfnachweise oder über das nach § 96 erlaubte vorläufige Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde, oder

3.

bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

(2)

Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlichen oder mündlich verfügten Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Eine mündlich verfügte Einstellung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder abgebrochen, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen; dies gilt insbesondere wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungs-, anzeige- oder nach § 108 zustimmungsbedürftigen Vorhabens entgegen den Vorschriften der §§ 96 Abs. 8 bis 11 oder 97 Abs. 3 bis 5 begonnen wurde,

2.

das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen oder Prüfnachweise oder über das nach § 98 erlaubte vorläufige Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde, oder

3.

bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

(2)

Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlichen oder mündlich verfügten Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Eine mündlich verfügte Einstellung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).