Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder abgebrochen, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen; dies gilt insbesondere, wenn
die Ausführung eines genehmigungs-, anzeige- oder nach § 108 zustimmungsbedürftigen Vorhabens entgegen den Vorschriften der §§ 96 Abs. 8 bis 11 oder 97 Abs. 3 bis 5 begonnen wurde,
das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen oder Prüfnachweise oder über das nach § 96 erlaubte vorläufige Ausmaß hinaus fortgesetzt wurde, oder
bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.
Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlichen oder mündlich verfügten Einstellung unerlaubt fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Eine mündlich verfügte Einstellung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.