§LBOSaar
§46

Feuerungsanlagen, Heizräume, Brennstofflager, Räume für Verbrennungsmotoren

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) sowie die zugehörigen Brennstoffbehälter müssen betriebssicher und brandsicher sein; die Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein.

(2)

Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3)

Heizräume, Räume zur Lagerung von Brennstoffen und Räume, in denen ortsfeste Verbrennungsmotoren aufgestellt werden, sind so anzuordnen und herzustellen, daß die Betriebssicherheit und der Brandschutz sichergestellt sind.

(4)

Dampfkesselanlagen müssen den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften entsprechen; im übrigen müssen sie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 46 Feuerungsanlagen, Heizräume, Brennstofflagerräume und Räume für Verbrennungsmotore

(1)

Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine, (Feuerungsanlagen) sowie die dazugehörigen Brennstoffbehälter müssen betriebssicher und dicht sein; die Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.

(2)

Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3)

Räume, in denen sich Feuerstätten zur zentralen Wärmeerzeugung oder Warmwasserbereitung befinden (Heizräume), Räume zur Lagerung der Brennstoffe (Brennstofflagerräume) und Räume, in denen ortsfeste Verbrennungsmotore aufgestellt werden, sind so anzuordnen und herzustellen, daß die Betriebssicherheit und der Brand- und Grundwasserschutz gewährleistet sind.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).