Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) sowie die zugehörigen Brennstoffbehälter müssen betriebssicher und brandsicher sein; die Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein.
Heizräume, Räume zur Lagerung von Brennstoffen und Räume, in denen ortsfeste Verbrennungsmotoren aufgestellt werden, sind so anzuordnen und herzustellen, daß die Betriebssicherheit und der Brandschutz sichergestellt sind.
Dampfkesselanlagen müssen den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften entsprechen; im übrigen müssen sie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.