§LBOSaar
§42

Planfertiger

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Die Baugenehmigungsbehörden sind nach § 25 der Rechtsanordnung über die Errichtung der Architektenkammer des Saarlandes vom 4. Juli 1947 (ABl. 1948 S. 215) verpflichtet, Baugesuche, deren Planunterlagen nicht von Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes erstellt oder nicht mit einer Sondergenehmigung durch die Architektenkammer des Saarlandes (§ 22 ebenda) versehen sind, zurückzuweisen; im Zweifelsfalle ist die Mitgliedschaft nachzuweisen; das Bauvorlagerecht bei unwichtigen Bauvorhaben bleibt von dieser Verpflichtung unberührt (§ 25 letzter Absatz ebenda). Auf die zu § 25 der obengenannten Rechtsanordnung ergangenen Ausführungsbestimmungen wird verwiesen.

(2)

Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise und größere Betriebe, die ein ständiges Baubüro unterhalten und kein Mitglied der Architektenkammer beschäftigen oder zwar ein Mitglied beschäftigen, das aber nicht als verantwortlicher Planfertiger aufgestellt ist, können beantragen, daß bei ihnen verwendete bestimmte hochbaufachliche Beamte oder Angestellte die Berechtigung zur Anfertigung von Baugenehmigungsvorlagen für Bauvorhaben ihres Geschäftsbereiches oder ihres Betriebes erhalten. Der Minister für den Wiederaufbau entscheidet hierüber im Benehmen mit der Architektenkammer des Saarlandes. Ueber die erteilte Berechtigung ist eine Bestätigung auszustellen, die der Baugenehmigungsbehörde jeweils vorzulegen ist.