§LBOSaar
§57

Waschküchen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1980 · 1965/1975

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Waschküchen müssen ausreichend groß und gut lüftbar sein. Der Fußboden muß einen Bodenablauf mit Geruchverschluß haben.

(2)

Waschküchen im Dachraum müssen nahe am Treppenraum liegen.

(3)

Die Vorschriften der §§ 62 Abs. 3, 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Fassungen 1965 und 1975 (gleichlautend)21.07.1965 · 21.01.1975 · Amtsbl. 1965 S. 529 · Amtsbl. 1975 S. 85

(1)

Waschküchen müssen ausreichend groß und gut lüftbar sein. Der Fußboden muß einen Bodenablauf mit Geruchverschluß haben.

(2)

Waschküchen im Dachraum müssen nahe am Treppenraum liegen.

(3)

Die Vorschriften der §§ 62 Abs. 4, 64 Abs. 3 und 65 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 3: Verweisungen angepasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).