Gärfutterbehälter und Schnitzelgruben, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so angeordnet, hergestellt und unterhalten werden, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind. Sickersäfte sind einwandfrei abzuleiten.
§69
Gärfutterbehälter
- Gesetz
- Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
- Teil
- 4 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- Fünfter · Der Bau und seine Teile
- Verkündet
- 21.07.1965
Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).