Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 91 Abs. 5 ist die Stellungnahme des Bergbauberechtigten dem Bauschein beizufügen; dies ist im Bauschein zu vermerken. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4)
Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, daß die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsmäßiger Zustand ist herzustellen.
(5)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Benutzung der baulichen Anlage bis zur Erfüllung dieser Anforderungen eingeschränkt oder untersagt werden.
(6)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
(7)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Einschränkung und Zurücknahme einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(8)
Mit der Bauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
(9)
Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch die Gemeinde durchgeführt sein. Verfügt die Gemeinde nicht über die notwendigen Fachkräfte, so kann sie mit der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Bauherrn auch einen Sachverständigen beauftragen. Der Sachverständige muß eine Vermessungsstelle gemäß § 6 des Saarländischen Katastergesetzes sein. Baugenehmigung und Bauvorlage müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(10)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(11)
Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 10 sinngemäß.
Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 91 Abs. 5 ist die Stellungnahme des Bergbauberechtigten dem Bauschein beizufügen; dies ist im Bauschein zu vermerken. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4)
Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, daß die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsmäßiger Zustand ist herzustellen.
(5)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Benutzung der baulichen Anlage bis zur Erfüllung dieser Anforderungen eingeschränkt oder untersagt werden.
(6)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
(7)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Einschränkung und Zurücknahme einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(8)
Mit der Bauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
(9)
Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch die Gemeinde durchgeführt sein. Verfügt die Gemeinde nicht über die notwendigen Fachkräfte, so kann sie mit der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf Kosten des Bauherrn auch einen Sachverständigen beauftragen. Baugenehmigung und Bauvorlage müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(10)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(11)
Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 10 sinngemäß.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. Im Falle des § 91 Abs. 5 ist die Stellungnahme des Bergbauberechtigten dem Bauschein beizufügen; dies ist im Bauschein zu vermerken. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4)
Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, daß die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsmäßiger Zustand ist herzustellen. Baracken dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden.
(5)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigungen können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht vorausgesehene gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Bei Gefahr in Verzug kann die Benutzung der baulichen Anlage bis zur Erfüllung dieser Anforderungen eingeschränkt oder untersagt werden.
(6)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
(7)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Einschränkung und Zurücknahme einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.
(8)
Mit der Bauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
(9)
Vor Baubeginn muß die Grundrißfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigung und Bauvorlage müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(10)
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(11)
Für Werbeanlagen und Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 10 sinngemäß.