Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die Oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 71 und 73,
besondere Anforderungen und Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der in § 72 genannten baulichen Anlagen für ihre Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Benutzung und ihren Betrieb ergeben,
besondere technische Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und an die dabei zu verwendenden Baustoffe, Bauteile und Bauarten in den Fällen des § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5, § 49 Abs. 11 und § 66 Abs. 1,
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten,
den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über weitere Ausnahmen von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht und über den Ersatz der Genehmigungspflicht durch die Anzeigepflicht zu erlassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über
allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,
Prüfzeichen und Prüfbescheide,
die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen,
Typengenehmigungen,
Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten
auf andere als die in diesen Vorschriften aufgeführten Behörden oder Stellen zu übertragen. Die Entscheidung kann auch auf eine als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Behörde oder unselbständige Anstalt eines anderen Landes eingerichtete Stelle übertragen werden, an deren Willensbildung das Saarland durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
Die Oberste Bauaufsichtsbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.