§LBOSaar
§112

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
10 · Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die Oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 71 und 73,

2.

besondere Anforderungen und Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der in § 72 genannten baulichen Anlagen für ihre Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Benutzung und ihren Betrieb ergeben,

3.

besondere technische Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und an die dabei zu verwendenden Baustoffe, Bauteile und Bauarten in den Fällen des § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 5, § 49 Abs. 11 und § 66 Abs. 1,

4.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten,

5.

den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4 genannten Personen.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über weitere Ausnahmen von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht und über den Ersatz der Genehmigungspflicht durch die Anzeigepflicht zu erlassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.

(3)

In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(4)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über

1.

allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen,

2.

Prüfzeichen und Prüfbescheide,

3.

die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen,

4.

Typengenehmigungen,

5.

Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten

auf andere als die in diesen Vorschriften aufgeführten Behörden oder Stellen zu übertragen. Die Entscheidung kann auch auf eine als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Behörde oder unselbständige Anstalt eines anderen Landes eingerichtete Stelle übertragen werden, an deren Willensbildung das Saarland durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(5)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 71,

2.

besondere Anforderungen und Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der in § 72 genannten baulichen Anlagen für ihre Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Benutzung und ihren Betrieb ergeben,

3.

besondere technische Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und an die dabei zu verwendenden Baustoffe, Bauteile und Bauarten in den Fällen des § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 4, § 43 Abs. 3, § 45 Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 49 Abs. 11, § 60 Abs. 7 und § 66 Abs. 1.

(2)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über weitere Ausnahmen von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht und über den Ersatz der Genehmigungspflicht durch die Anzeigepflicht zu erlassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3)

In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Anforderungen auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen mit Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(4)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).