Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Räume müssen ihrem Zweck entsprechend durch Tageslicht belichtet werden können, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Räume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.
Räume müssen beheizbar sein, wenn die Art ihrer Benutzung es erfordert.
In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen dürfen Stockwerkheizungen und Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe nicht, für flüssige Brennstoffe nur bei zentraler Brennstoffversorgung der Feuerstätten eingerichtet werden. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.