§LBOSaar
§22

Belichtung, Beleuchtung, Lüftung und Beheizung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Räume müssen ihrem Zweck entsprechend durch Tageslicht belichtet werden können, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Räume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.

(2)

Räume müssen beheizbar sein, wenn die Art ihrer Benutzung es erfordert.

(3)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen dürfen Stockwerkheizungen und Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe nicht, für flüssige Brennstoffe nur bei zentraler Brennstoffversorgung der Feuerstätten eingerichtet werden. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Räume müssen ihrem Zweck entsprechend durch Tageslicht belichtet werden können, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Räume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.

(2)

Räume müssen beheizbar sein, wenn es die Art ihrer Benutzung erfordert.

(3)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen dürfen Stockwerkheizungen und Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe nicht, für flüssige Brennstoffe nur bei zentraler Brennstoffversorgung der Feuerstätten eingerichtet werden. § 49 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).