Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben sind
1.die Errichtung und Änderung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Aborte oder Feuerstätten bis zu 15 m³ umbauten Raum, im Außenbereich bis 5 m³ umbauten Raum, ausgenommen Garagen sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände, wie Kioske, Trinkhallen und Buden,
2.selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 30 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe,
3.die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche von nicht mehr als 15 m³ Rauminhalt,
4.die Errichtung von Gerüsten, die der Regelausführung entsprechen, wenn sie eine Höhe von 12 m nicht überschreiten oder in einer Höhe bis zu 12 m angebracht werden, sowie von eingeschossigen Schalungsgerüsten bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m,
5.die Errichtung und Änderung von Stützmauern bis zu 1 m Höhe über Geländeoberfläche,
6.die Errichtung und Änderung von Einfriedigungen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und bis zu 1,50 m hoch sind,
7.die Errichtung und Änderung von offenen Einfriedigungen für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich,
8.die Errichtung und Änderung von Masten und Unterstützungen der Freileitungen für die Versorgung mit elektrischer Energie bis zu 35 KV Nennspannung, für Fernsprechleitungen und für elektrische Betriebsleitungen der Verkehrsmittel und Straßenbeleuchtung sowie von Flaggenmasten,
9.die Auswechslung gleichartiger Feuerstätten mit etwa gleicher Leistung,
10.die Errichtung und Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile innerhalb baulicher Anlagen, wenn für sie eine wärmedämmende oder schalldämmende Ausführung oder eine mindestens feuerhemmende Bauart nicht gefordert wird,
11.die Herstellung von Leitungen der Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,
12.die Herstellung von Leitungen der Abwässerbeseitigungsanlagen außerhalb von Baugrundstücken,
13.die Herstellung von Energieleitungen in baulichen Anlagen und auf Baugrundstücken,
14.die Herstellung und Änderung von Durchlässen und Brücken bis 3 m Lichtweite,
15.die Errichtung und Änderung von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Gebäuden ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie keine feste Gründung haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,
16.die Errichtung und Änderung von Krananlagen mit einer Tragkraft bis zu 1 t,
17.die Errichtung und Änderung von Baustelleneinrichtungen einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),
18.die Errichtung und Änderung von Landungsstegen,
19.die Errichtung und Änderung von Plastiken, Denkmälern und ähnlichen Anlagen bis zu 2 m Höhe sowie von Grabkreuzen und Grabsteinen auf Friedhöfen,
20.die Errichtung und Änderung von Wasserbecken bis zu 50 m³ Beckeninhalt,
21.die Errichtung und Änderung von Sprungschanzen und Sprungtürmen bis zu 5 m Höhe,
22.die Errichtung und Änderung von Signalhochbauten der Landesvermessung,
23.die Errichtung ortsveränderlicher Antennenträger der Deutschen Bundespost,
24.die Errichtung und Änderung von ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 0,3 m³ Behälterinhalt,
25.die Errichtung und Änderung von ortsfesten Behältern für nichtverflüssigte Gase bis zu 5 m³ Behälterinhalt, soweit der höchstzulässige Betriebsdruck nicht mehr als 0,5 kp/cm² oder das Produkt aus dem höchstzulässigen Betriebsdruck (kp/cm²) und dem Behälterinhalt (m³) nicht mehr als 2,5 beträgt,
26.die Errichtung und Änderung von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase bis zu 0,3 m³ Behälterinhalt,
27.die Errichtung und Änderung von Gärfutterbehältern bis zu 5 m³ Behälterinhalt,
28.die Errichtung und Änderung von Antennenanlagen bis zu 6 m Höhe und von Blitzschutzanlagen,
29.die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Klettergerüsten, Toren für Ballspiele,
30.der Abbruch von Gebäuden bis zu 150 m³ umbauten Raum mit Ausnahme von Baudenkmälern,
31.die Beseitigung von ortsfesten Behältern bis zu 150 m³ Behälterinhalt, von Feuerstätten und Gerüsten sowie von baulichen Anlagen, deren Errichtung, Herstellung und Änderung anzeigebedürftig oder genehmigungs- und anzeigefrei ist.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedürfen:
1.die Errichtung und Änderung von
a)Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerstätten mit einem umbauten Raum bis zu 5 cbm sowie von untergeordneten baulichen Anlagen mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen; ausgenommen ist auch die Änderung baulicher Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen,
b)Mauern einschließlich Stützmauern mit einer Höhe bis zu 1 m über Geländeoberfläche; ausgenommen ist die Änderung von Mauern, die unter Denkmalschutz stehen,
c)Einfriedigungen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind und eine Höhe bis zu 2 m haben, sowie von offenen Einfriedigungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich; ausgenommen ist die Änderung von Einfriedigungen, die unter Denkmalschutz stehen,
d)Fahnenmasten sowie Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie von einer Nennspannung bis zu 20 kV, für Leitungen für Verkehrsmittel und für Straßenbeleuchtung,
e)ortsfesten Gärfutterbehältern mit einem Behälterinhalt bis zu 5 cbm,
f)nichttragenden Bauteilen innerhalb baulicher Anlagen, wenn für sie eine schalldämmende, wärmedämmende oder mindestens feuerhemmende Bauart nicht vorgeschrieben ist,
g)selbständigen Überbrückungen mit einer lichten Weite bis zu 3 m,
h)Denkmälern mit einer Höhe bis zu 2 m sowie von Grabkreuzen und Grabsteinen auf Friedhöfen,
i)außerhalb von Baugrundstücken liegenden Bohrbrunnen, Leitungen von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und Dränagen,
k)Wasserversorgungsleitungen in baulichen Anlagen,
l)Energieleitungen in baulichen Anlagen,
m)Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 50 cbm,
n)ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt bis zu 5 cbm,
o)ortsgebundenen Kranen mit einer Tragkraft bis zu 1 t,
p)Landungsstegen ohne Aufbauten,
q)Gewächshäusern ohne Feuerstätten mit einer Firsthöhe bis zu 2 m,
r)gärtnerischen und landwirtschaftlichen Gebäuden ohne Feuerstätten, die keine festen Gründungen haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind, mit einer Firsthöhe bis zu 4 m,
2.die Herstellung und Änderung von künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche mit einem Rauminhalt bis zu 15 cbm,
3.selbständige Anschüttungen oder Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 30 qm und einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m,
4.das Aufstellen, Anbringen und Ändern von Gerüsten, wenn sie bei Regelausführung eine Höhe von 12 m nicht überschreiten oder in einer Höhe bis zu 12 m angebracht werden sowie eingeschossige Schalungsgerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m,
5.Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen, wenn sie keine Änderung der äußeren Gestaltung zur Folge haben,
6.die Nutzungsänderung von gewerblichen Lagerplätzen sowie Abstell- und Ausstellungsplätzen mit einer Fläche bis zu 100 qm sowie mit einer Fläche über 100 qm, wenn für die neue Nutzung keine anderen Vorschriften als für die bisherige Nutzung gelten,
7.das Auswechseln gleichartiger Feuerstätten mit etwa gleicher Leistung,
8.die Nutzungsänderung von Gebäuden oder Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen Vorschriften als für die bisherige Nutzung gelten,
9.der Abbruch oder die Beseitigung von
a)baulichen Anlagen und Bauteilen mit einem umbauten Raum bis zu 5 cbm mit Ausnahme baulicher Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen,
b)künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche mit einem Rauminhalt bis zu 15 cbm,
c)Mauern einschließlich Stützmauern mit einer Höhe bis zu 1 m über Geländeoberfläche mit Ausnahme von Mauern, die unter Denkmalschutz stehen,
d)nichttragenden Bauteilen innerhalb baulicher Anlagen, wenn für sie eine schalldämmende, wärmedämmende oder mindestens feuerhemmende Bauart nicht gefordert ist,
e)selbständigen Überbrückungen mit einer lichten Weite bis zu 3 m,
g)Denkmälern mit einer Höhe bis zu 2 m sowie Grabkreuzen und Grabsteinen auf Friedhöfen,
h)Einfriedigungen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus nicht sichtbar sind, mit einer Höhe bis zu 2 m sowie offene Einfriedigungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich; ausgenommen sind Einfriedigungen, die unter Denkmalschutz stehen,
i)Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für die Versorgung mit elektrischer Energie mit einer Nennspannung bis zu 20 kV sowie Verkehrsmittel, Straßenbeleuchtung und Fahnen,
k)außerhalb von Baugrundstücken liegenden Bohrbrunnen, Leitungen von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und Drainagen,
l)Wasserversorgungsleitungen in baulichen Anlagen,
m)Energieleitungen in baulichen Anlagen,
n)Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 50 cbm,
o)ortsfesten Behältern für Gas mit einem Behälterinhalt bis zu 5 cbm,
p)ortsfesten Gärfutterbehältern mit einem Behälterinhalt bis zu 5 cbm,
q)ortsgebundenen Kranen mit einer Tragkraft bis zu 1 t,
r)Landungsstegen, wenn sie keine Aufbauten haben,
s)Gewächshäusern mit einer Firsthöhe bis zu 2 m,
t)gärtnerischen und landwirtschaftlichen Gebäuden, die keine festen Gründungen besitzen und zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind mit einer Firsthöhe bis zu 4 m,
Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).