Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. Sie müssen sicher gegen Stöße sein.
Wände sind gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.
Wandverkleidungen und Dämmschichten sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen und Dämmschichten aus schwer- oder normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. In Schächten und Kanälen sind Verkleidungen und Anstriche der Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Wände an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel, Ställe und andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann. Öffnungen sind in diesen Wänden unzulässig.