§LBOSaar
§29

Wände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. Sie müssen sicher gegen Stöße sein.

(2)

Wände sind gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.

(3)

Wandverkleidungen und Dämmschichten sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen und Dämmschichten aus schwer- oder normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. In Schächten und Kanälen sind Verkleidungen und Anstriche der Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(4)

Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Wände an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel, Ställe und andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann. Öffnungen sind in diesen Wänden unzulässig.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. Sie müssen ausreichend sicher gegen Druck- und Stoßkräfte sein.

(2)

Wände sind gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.

(3)

Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden, soweit nicht dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmen.

(4)

Verkleidungen und Dämmschichten aus schwer entflammbaren oder aus brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. In Schächten und Kanälen sind Verkleidungen und Anstriche der Wände aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

(5)

Wände von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn sie an Räume grenzen, deren Benutzung durch solche Einwirkungen beeinträchtigt werden kann. Öffnungen sind in diesen Wänden unzulässig.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).