Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Jede Wohnung muß von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Bei Wohnungsteilungen oder in anderen ähnlichen Fällen können nicht abgeschlossene Wohnungen (Einliegerwohnungen) gestattet werden. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen zu erwarten sind.
In Einfamilienhäusern sind Einliegerwohnungen zulässig, die nicht abgeschlossen zu sein brauchen.
Jede Wohnung muß eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben; Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.
In jeder Wohnung muß Querlüftung oder Lüftung über Eck möglich sein; Querlüftung durch Treppenräume oder andere gemeinschaftliche Vorräume ist nicht ausreichend. Ausnahmen können gestattet werden, wenn eine Lüftung durch andere Einrichtungen, insbesondere durch Lüftungsleitungen, die für jede Wohnung getrennt vorhanden sein müssen, gesichert ist.
Jede Wohnung muß eine Küche sowie ausreichenden Neben- und Abstellraum haben; ein Abstellraum muß in der Wohnung liegen. Anstelle der Küche kann eine Kochnische gestattet werden; fensterlose Kochnischen müssen für sich lüftbar sein. Die Küche oder Kochnische soll eine lüftbare Speisekammer oder einen lüftbaren Speiseschrank haben.
In Wohngebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder vorhanden sein.
Für Gebäude mit Wohnungen müssen Waschküchen und Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung vorhanden sein; Ausnahmen können gestattet werden.