Ist an einer Eigentumsgrenze von beiden Seiten ohne Grenzabstand zu bauen und verlangt die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung (Vorbescheid) die Erstellung einer Kommunmauer, so kann der Zuerstbauende von dem Nachbarn verlangen, daß er die Errichtung der Mauer halbscheid duldet.
§29
Berechtigung zur Errichtung einer halbscheidigen Kommunmauer
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
- Verkündet
- 12.08.1955