Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterleitet, sofern sie nicht selbst zuständig ist. Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung oder von der Erteilung einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller hierauf hinzuweisen und bei ihr eingehende Anträge unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde erläßt über Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften.
In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.
Der Bauantrag und die Bauvorlage müssen von dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser mit Angaben des Datums unterschrieben sein. Die von den Sachverständigen nach § 78 bearbeiteten Unterlagen müssen von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangen.
Im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues hat die Gemeinde die Bauvorlagen dem Bergbauberechtigten zuzustellen. Dieser kann innerhalb einer Frist von einem Monat zu den Bauvorlagen Stellung nehmen.