§LBOSaar
§4

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Gebäude dürfen nur auf Baugrundstücken errichtet werden.

(2)

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn

1.

das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist,

2.

das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzt, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten möglich ist,

3.

gesichert ist, daß bei der Schlußabnahme die Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind.

(3)

Bei Wohnwegen von begrenzter Länge kann auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet werden, wenn der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sowie Versorgung und Entsorgung der Grundstücke möglich ist. Für im Außenbereich zulässige Gebäude kann auf die Anforderung des Absatzes 2 Nr. 2 verzichtet werden, wenn das Grundstück eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Für untergeordnete land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude kann auch auf die rechtlich gesicherte Zufahrt verzichtet werden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Gebäude dürfen nur auf Baugrundstücken errichtet werden.

(2)

Gebäude dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet werden:

1.

Das Grundstück muß nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet sein.

2.

Das Grundstück muß in einer solchen Breite an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen, daß der Einsatz von Feuerlöschfahrzeugen und Rettungsgeräten möglich ist. Bei Wohnwegen von begrenzter Länge kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Für im Außenbereich zulässige Gebäude können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat. Für untergeordnete land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude kann auf eine rechtlich gesicherte Zufahrt verzichtet werden. Für die rechtliche Sicherung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

3.

Es muß gesichert sein, daß bei der Schlußabnahme die Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfange benutzbar sind.

(3)

Die Änderung oder Nutzungsänderung der Gebäude steht der Errichtung gleich.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).