§LBOSaar
§105

Bauüberwachung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben ist, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten besonders angezeigt werden.

(2)

Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste und Absteifungen sowie auf die Beachtung der Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherr die Brauchbarkeit der Baustoffe und Bauteile nachzuweisen. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.

(3)

Den mit der Überwachung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und, soweit dies aus technischen Gründen geboten ist, Zutritt zur Betriebsstätte zu gewähren und Einblick in die Genehmigungen, die Zulassungen, die Zeugnisse und die Aufzeichnungen über die Prüfung von Baustoffen und Bauteilen, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gestatten.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann einen amtlichen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundrißfläche und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.

(5)

Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Überwachung technisch schwieriger Bauausführungen besondere Sachverständige heranziehen.

(6)

Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 und für die Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 trägt der Bauherr.

(7)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der Bauüberwachung durch Rechtsverordnung widerruflich auf Gemeinden übertragen, wenn diese ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben ist, soweit erforderlich, zu überwachen. Die Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten besonders angezeigt werden.

(2)

Die Bauüberwachung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste und Absteifungen sowie auf die Beachtung der Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde hat der Bauherr die Brauchbarkeit der Baustoffe und Bauteile nachzuweisen. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.

(3)

Den mit der Überwachung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und, soweit dies aus technischen Gründen geboten ist, Zutritt zur Betriebsstätte zu gewähren und Einblick in die Genehmigungen, die Zulassungen, die Zeugnisse und die Aufzeichnungen über die Prüfung von Baustoffen und Bauteilen, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gestatten.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann einen amtlichen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundrißflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.

(5)

Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Überwachung technisch schwieriger Bauausführungen besondere Sachverständige heranziehen.

(6)

Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 und für die Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 trägt der Bauherr.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).