§LBOSaar
§85

Sachliche Zuständigkeit

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen und Werbeanlagen ist die Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Baugenehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden darf.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen und Werbeanlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann bestimmen, daß die Baugenehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art und Nutzung nur mit seiner Zustimmung erteilt werden darf.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).