§LBOSaar
§66

Arbeitsräume

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

An Arbeitsräume können, wenn es nach Art des Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist, besondere Anforderungen gestellt werden.

(2)

Die gewerberechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

An Arbeitsräume können, wenn es nach Art des Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist, im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden.

(2)

Die gewerberechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).