Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht ernsthaft begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Wird die Genehmigung angefochten, so wird der Lauf dieser Fristen bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
Die Fristen nach Absatz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Auf Bauanzeigen finden die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung.