§LBOSaar
§99

Geltungsdauer der Genehmigungen und Bauanzeigen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht ernsthaft begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Wird die Genehmigung angefochten, so wird der Lauf dieser Fristen bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(2)

Die Fristen nach Absatz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(3)

Auf Bauanzeigen finden die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht ernsthaft begonnen worden oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Wird die Genehmigung angefochten, so wird der Lauf dieser Fristen bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(2)

Die Fristen nach Absatz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(3)

Auf Bauanzeigen finden die Vorschriften des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).