§LBOSaar
§80

Bauleiter

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
6 · Die am Bau Verantwortlichen
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2)

Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.

(3)

Soweit es die Überwachungspflicht erfordert, müssen Bauleiter und Fachbauleiter auf der Baustelle anwesend sein oder die Überwachung durch geeignete Vertreter sicherstellen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 80 Verantwortlicher Bauleiter

(1)

Der verantwortliche Bauleiter hat die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung des Bauvorhabens sowie den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu überwachen. Der verantwortliche Bauleiter hat darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Er hat ferner darauf hinzuwirken, daß die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile auf der Baustelle erbracht und auf der Baustelle bereitgehalten werden. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2)

Hat der verantwortliche Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) bestellt werden. Diese sind für die von ihnen zu überwachenden Facharbeiten verantwortlich. Für das im Sinne des § 3 ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter bleibt der Bauleiter verantwortlich.

(3)

Soweit es die Überwachungspflicht nach Absatz 1 erfordert, muß der verantwortliche Bauleiter auf der Baustelle anwesend sein und für die Zeit seiner Abwesenheit einen geeigneten Vertreter bestellen und ihn einweisen. Das gleiche gilt für die Fachbauleiter.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).