§LBOSaar
§111

Ordnungswidrigkeiten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Dritter · Ordnungswidrigkeiten
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer schriftlich vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

3.

ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 87 Abs. 1, § 90 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 98) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder abbricht,

4.

fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 101 Abs. 2) aufstellt und in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 101 Abs. 8) in Gebrauch nimmt,

5.

entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 5 Bauarbeiten beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 4 bauliche Anlagen benutzt,

6.

anzeigepflichtige Vorhaben (§ 88) ohne die erforderliche Anzeige (§ 97) oder abweichend davon ausführt,

7.

die nach § 96 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

8.

allgemein bauaufsichtlich zugelassene neue Baustoffe oder Bauteile (§ 25) in Abweichung von der Zulassung herstellt und für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauarten (§ 25) in Abweichung von der Zulassung Gebrauch macht,

9.

prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen (§ 26) ohne Prüfzeichen verwendet oder ohne Prüfzeichen oder abweichend von den bei seiner Erteilung getroffenen Bestimmungen herstellt und vertreibt oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen versieht,

10.

überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit einem Überwachungszeichen (§ 27) versieht,

11.

als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer oder Bauleiter der Vorschrift des § 77 Abs. 1, 2, 5 oder 7, § 78 Abs. 1 Satz 3, § 79 Abs. 1 oder des § 80 Abs. 2 zuwiderhandelt,

12.

bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle der Vorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM geahndet werden.

(4)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bauaufsichtsbehörde.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 96 Abs. 8 bis 11 und § 97 Abs. 3 bis 5 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 98 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 letzter Satz Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen § 101 Abs. 8 und § 107 Abs. 3 Satz 4 bauliche Anlagen benutzt,

2.

eine genehmigungs- oder anzeigebedürftige Änderung der Benutzung einer Anlage ohne diese Genehmigung oder Anzeige oder abweichend von ihr vornimmt,

3.

abweichend von den nach § 3 Abs. 3 eingeführten technischen Baubestimmungen Baustoffe oder Bauteile herstellt und vertreibt oder vertreiben läßt,

4.

allgemein bauaufsichtlich zugelassene neue Baustoffe oder Bauteile in Abweichung von der Zulassung herstellt und für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder vertreiben läßt,

5.

Baustoffe, Bauteile oder ihre Verpackung oder ihren Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen oder Gütezeichen versieht,

6.

als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer oder verantwortlicher Bauleiter § 77 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 7, § 78 Abs. 1 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 oder bei der Einrichtung und dem Betrieb der Baustelle § 13 Abs. 3 und 5 zuwiderhandelt,

7.

einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8.

einer schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift erlassen worden ist, soweit die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden.

(4)

Wird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 in einem Betrieb begangen, so kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betriebes eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.

(5)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6)

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in einem Jahr.

(7)

Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 und das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind zulässig.

(8)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bauaufsichtsbehörde. Über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

(9)

In Rechtsverordnungen und örtlichen Bauvorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundesrecht oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die Absätze 4 bis 8 gelten sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).