Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer schriftlich vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 87 Abs. 1, § 90 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 98) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder abbricht,
fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 101 Abs. 2) aufstellt und in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 101 Abs. 8) in Gebrauch nimmt,
entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 5 Bauarbeiten beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 4 bauliche Anlagen benutzt,
anzeigepflichtige Vorhaben (§ 88) ohne die erforderliche Anzeige (§ 97) oder abweichend davon ausführt,
die nach § 96 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,
allgemein bauaufsichtlich zugelassene neue Baustoffe oder Bauteile (§ 25) in Abweichung von der Zulassung herstellt und für den zugelassenen Verwendungszweck vertreibt oder von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Bauarten (§ 25) in Abweichung von der Zulassung Gebrauch macht,
prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen (§ 26) ohne Prüfzeichen verwendet oder ohne Prüfzeichen oder abweichend von den bei seiner Erteilung getroffenen Bestimmungen herstellt und vertreibt oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit Prüfzeichen versieht,
überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder ihre Verpackung oder den Lieferschein unberechtigt mit einem Überwachungszeichen (§ 27) versieht,
als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer oder Bauleiter der Vorschrift des § 77 Abs. 1, 2, 5 oder 7, § 78 Abs. 1 Satz 3, § 79 Abs. 1 oder des § 80 Abs. 2 zuwiderhandelt,
bei der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelle der Vorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 8 bis 10 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.