Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. § 72 bleibt unberührt.
Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
Waren- und sonstigen Geschäftshäusern,
Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
Büro- und Verwaltungsgebäuden, Gerichten,
Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
Krankenanstalten,
Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,
öffentlichen Bedürfnisanstalten,
Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummer 1 bis 7 gehören.
Für andere als in Satz 1 aufgeführte Anlagen und Einrichtungen, insbesondere für Schulen und ähnliche Ausbildungsstätten können im Einzelfall Anforderungen nach Absatz 1 gestellt werden.
Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten, alten Menschen und Müttern mit Kleinkindern benutzt oder betreten werden, wie
Tagesstätten und Heime für Behinderte,
Altenwohn- und Altenpflegeheime,
Tageseinrichtungen für Kinder
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und Einrichtung.