Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Ist wegen der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 für Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen nach den §§ 25 und 26 ein Nachweis einer ständigen ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich, so kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in der Zulassung oder bei der Erteilung des Prüfzeichens bestimmen, daß nur Erzeugnisse aus Werken verwendet werden dürfen, die einer Überwachung unterliegen. Für andere Baustoffe, Bauteile, Bauarten und Einrichtungen als nach den §§ 25 und 26 kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde dies unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.
Die Überwachung wird durch Überwachungsgemeinschaften oder auf Grund von Überwachungsverträgen durch Prüfstellen durchgeführt. Die Überwachungsgemeinschaften und die Prüfstellen bedürfen der Anerkennung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Überwachung ist nach den in der Zulassung enthaltenen Auflagen und nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen. Die Richtlinien werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannt oder erlassen. In den Richtlinien der Überwachungsgemeinschaften kann die Erteilung von Überwachungszeichen geregelt werden. Überwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
Bei der Verwendung der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen nach Absatz 1 ist nachzuweisen, daß der Herstellungsbetrieb der Überwachung unterliegt. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn diese Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Überwachungszeichen gekennzeichnet sind.
§ 25 Abs. 6 und 9 gilt sinngemäß.