§LBOSaar
§92

Vorbescheid

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Vor Einreichung des Bauantrages kann die Bauaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) erteilen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2)

Die Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5, 93 Abs. 1, 94, 95 und 102 gelten sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Vor Einreichung des Bauantrages kann die untere Bauaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) erteilen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2)

Die Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5, 93 Abs. 1, 94, 95 und 102 gelten sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).